Verhaltensbedingte Kündigung

Rechtslage . Reaktion . Tipps

Ihr Arbeitsvertrag wurde aus verhaltensbedingten Gründen fristgerecht gekündigt? Sie wissen nicht, ob die Kündigung wirksam ist oder ob Sie sich gegen die Kündigung wehren sollen, einen Anspruch auf Abfindung haben und welche Fristen im Falle einer Kündigung zu beachten sind?

Gerne sind wir Ihnen im Falle einer Kündigung behilflich Ihre Rechte durchzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Kündigung stets Eile geboten ist. Gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Mit der Kündigungsschutzklage wird im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird die 3-wöchige Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung unwiderruflich als wirksam.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, wie Sie mit der Situation umgehen sollen, rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt per Mail mit uns auf. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist unverbindlich, d.h. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns mit der weiteren Verteidigung gegen die Kündigung beauftragen.

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Verhaltensbedingte Kündigung . das Wichtigste in Kürze

Voraussetzungen . Erfolgsaussichten

  • Allgemeine Voraussetzungen für eine fristgerechte Kündigung

    Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitgeber nicht fristlos, sondern unter Einhaltung der vereinbarten bzw. gesetzlich oder tarifvertraglich geltenden Kündigungsfrist gekündigt, bedeutet dies nicht, dass die Kündigung in jedem Fall wirksam ist. Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis in aller Regel nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen beenden. Auch im Falle einer ordentlichen Kündigung trägt ein Arbeitgeber stets das Risiko, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristgerechte Kündigung nicht vorlagen und die fristgerechte Kündigung daher unwirksam ist.

  • Keine fristgerechte Kündigung bei Sonderkündigungsschutz

    Ob eine fristgerechte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zulässig ist, hängt zunächst davon ab, ob eine ordentliche Kündigung durch Spezialgesetze (z.B. Mutterschutzgesetz, Elternzeitgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) ausgeschlossen ist. Besteht ein spezialgesetzliches Kündigungsverbot kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich – bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen des § 626 BGB – kündigen.

    Besteht kein spezialgesetzlicher Kündigungsausschluss besteht oftmals noch ein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern der gekündigte Arbeitnehmer nicht in einem sogenannten „Kleinbetrieb“ beschäftigt ist. Im Kleinbetrieb gibt es dann dagegen nur einen sehr eingeschränkten Kündigungsschutz (siehe Kündigungsschutz im Kleinbetrieb).

  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

    Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und für alle Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2004 eingestellt wurden, wenn der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

    Bis zum 31. Dezember 2003 war das KSchG dagegen auf alle Betriebe anwendbar, die mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigten. Für alle Arbeitnehmer, welche vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden, gilt die Altregelung fort, d.h. für solche Arbeitnehmer besteht Kündigungsschutz wenn der Betrieb in der Regel mehr als 5 Alt-Arbeitnehmer beschäftigt.

    Auszubildende werden bei der Feststellung der Arbeitnehmeranzahl nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

    Greift das Kündigungsschutzgesetz ein, muss für eine ordentliche Kündigung auch tatsächlich ein „Kündigungsgrund“ nach dem KSchG vorliegen. Liegt kein solcher Kündigungsgrund vor, ist auch eine ordentliche Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz unwirksam.

    Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich zu kündigen, sofern die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist. Dies ist der Fall, sofern verhaltensbedingte, dringende betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Die verhaltensbedingten Kündigungsgründe werden nachstehend näher erläutert.

  • Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz

    Der Arbeitgeber hat nach dem Kündigungsschutzgesetz bei Vorliegen sogenannter „verhaltensbedingter Gründe“ die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Dieser Kündigungsgrund hat demnach seine Ursache in dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.

    Eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung hat erhebliche negative Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer verliert – zwar nicht sofort, aber dennoch nach Ablauf der Kündigungsfrist – seine Arbeit. Auch bei einer verhaltensbedingten fristgerechten Kündigung muss der Arbeitnehmer zusätzlich mit einer Sperre und einer Kürzung des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit rechnen, da er auch in diesem Fall an der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens mitgewirkt hat. Zudem wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch in diesem Fall in aller Regel ein schlechtes Zeugnis ausstellen, wodurch das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers erheblich erschwert werden kann.

    Für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung muss es ein fortgesetztes schuldhaftes vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers gegeben haben und es muss zukünftig mit weiteren Pflichtverletzungen zu rechnen sein.

    Ein vertragswidriges Verhalten kommt insbesondere bei folgenden wiederholten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in Betracht:

    ständiges Zuspätkommen

    Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden oder dem Arbeitgeber

    rechtswidrige Arbeitsverweigerung

    Verletzung von Anzeige- oder Nachweispflichten im Krankheitsfall

    eigenmächtiger Urlaubsantritt

    Unter Umständen Schlechtleistung

    Unter Umstände Alkohol- oder Drogenmissbrauch während der Arbeitszeit

    private unerlaubte Telefonnutzung für Ferngespräche

    sexuelle Belästigungen von Arbeitskollegen

    strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Diebstahl)

    Nebentätigkeit trotz Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Verstöße gegen Verschwiegenheitspflicht

    vielfache Lohnpfändungen

    Die vorstehenden verhaltensbedingten Kündigungsgründe sind nur Beispiele. Auch andere Sachverhalte können unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

    Eine verhaltensbedingte Kündigung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine vergangene Pflichtverletzung sich noch in der Zukunft belastend auf das Arbeitsverhältnis auswirkt und die Kündigung insgesamt verhältnismäßig ist.

    Der Zweck der verhaltensbedingten Kündigung ist nicht etwa eine Sanktion für die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer (negative Prognoseprinzip). Eine negative Prognose liegt dann vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Aus diesem Grund bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig einer vorherigen Abmahnung. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut gleiche oder ähnliche vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es auch zukünftig zu weiteren gleichen oder ähnlichen Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer kommt.

    Für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ist daher eine vorhergehende Abmahnung gleicher oder ähnlicher arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen im Regelfall zwingend notwendig.

    Allerdings können auch zu viele Abmahnungen ähnlicher Pflichtverletzungen vor einer verhaltensbedingten Kündigung schädlich für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer stets nur ab, ohne tatsächlich die angedrohte Kündigung auszusprechen, muss der Arbeitnehmer irgendwann auch nicht mehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber seine Androhung – das Arbeitsverhältnis tatsächlich verhaltensbedingt zu kündigen – wahr macht. Je nach den besonderen Umständen des Falles, kann die verhaltensbedingte Kündigung dann auch aus diesem Grunde unwirksam sein.

    Wie viele Abmahnungen vor einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden müssen, ist eine Frage der Umstände des konkreten Einzelfalls und kann nicht verallgemeinert werden. Grundsätzlich gilt, je schlimmer der arbeitsvertragliche Pflichtverstoß, desto weniger Abmahnungen bedarf es, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf.

    Schließlich muss eine verhaltensbedingte Kündigung auch noch verhältnismäßig sein. Auch dies wird durch ein Gericht geprüft. Hat ein Gericht einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund und eine negative Prognose festgestellt, findet noch eine Interessenabwägung durch das Gericht statt. Es werden die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Interessen des Arbeitnehmers an dem Erhalt seines Arbeitsplatzes gegeneinander abgewogen. An dieser Stelle werden regelmäßig folgende Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen:

    Intensität der Vertragsverletzung

    Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers

    Intensität der durch die Vertragsverletzung verursachten Betriebsstörung

    Soziale Aspekte (Alter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers)

    weitere konkrete Umstände des Einzelfalls (z.B. Duldung vergleichbaren Verhaltens bei anderen Arbeitnehmern

  • Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess über eine verhaltensbedingte Kündigung

    Insbesondere eine Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen durch ein Gericht macht einen Prozess um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung (bzw. einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung) oftmals zu einem Glücksspiel.

    Der Arbeitgeber kann sich in vielen Fällen nicht sicher sein, dass seine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist. Im Falle eines Unterliegens im Prozess ist die Kündigung unwirksam, der Arbeitnehmer ist wieder im Betrieb und der Arbeitgeber muss unter Umständen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn für die Dauer des Prozesses samt Arbeitgeberanteilen zu den Sozialversicherungen nachzahlen. Da dies ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für einen Arbeitgeber darstellt, endet ein Kündigungsschutzverfahren häufig mit einem Abfindungsvergleich.

    Oftmals lässt sich so im Wege eines Abfingungsvergleichs eine verhaltensbedingte Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung „umwandeln“ und weitere noch offene Ansprüche wie Überstundenvergütungen, Urlaubsabgeltungsansprüche und ein positiveres Arbeitszeugnis erzielen. Dies hat für den gekündigten Arbeitnehmer erhebliche Vorteile, insbesondere werden eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld und ein schlechtes Zeugnis vermieden. Insbesondere die Umwandlung der verhaltensbedingten Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung, verbunden mit einem besseren Arbeitszeugnis bedeutet eine deutlich verbesserte Ausgangsposition für zukünftige Bewerbungen, was nicht unterschätzt werden sollte. Zudem verhängt die Bundesagentur für Arbeit in aller Regel in solchen Fällen keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, womit im Falle der Hinnahme einer fristlosen bzw. verhaltensbedingten Kündigung gerechnet werden muss. Je nach Prozessaussichten kann auch zusätzlich eine Abfindung erzielt werden.

    Im Ergebnis ist daher jedem gekündigten Arbeitnehmer dazu zu raten, rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. In aller Regel lassen sich durch eine Kündigungsschutzklage die immensen Nachteile, die der Arbeitnehmer durch die verhaltensbedingte Kündigung erleidet, deutlich sozialverträglicher gestalten.

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Verhaltensbedingte Kündigung . FAQs

Häufige Fragen beantwortet

Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Dabei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, die aufgrund von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist. Sie wird ausgesprochen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen zerstört oder nachhaltig negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

Typische Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind unter anderem:

Arbeitsverweigerung oder beharrliches Zuspätkommen

Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen

Nicht genehmigter Alkoholkonsum oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz

Diebstahl gegenüber dem Arbeitgeber

Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen

Verstöße gegen Sicherheits- und Betriebsordnungen

Unzulässige private Nutzung von Telefon, Internet oder Geräten

Sexuelle Belästigung oder andere gravierende Pflichtverletzungen

Wettbewerbstätigkeiten, die dem Arbeitgeber schaden

Diese Verhaltensweisen müssen schuldhaft und vertragswidrig sein.

Damit die verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigbar und wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Pflichtverletzung des Arbeitnehmers: Das Verhalten des Arbeitnehmers muss eine wesentliche Verletzung seiner vertraglichen Pflichten darstellen, sei es aus dem Leistungsbereich oder aufgrund von Verstößen gegen Nebenpflichten (z. B. Treuepflicht).

Vorwerfbarkeit: Die Pflichtverletzung muss schuldhaft sein, das heißt, der Arbeitnehmer muss für sein Fehlverhalten verantwortlich sein und dieses darf nicht durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs entstanden sein.

Abmahnung: In der Regel muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher abmahnen, um ihm die Chance zur Verhaltensänderung zu geben. Ausnahmen bestehen nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder wenn der Arbeitnehmer ankündigt, das Fehlverhalten fortzusetzen.

Interessenabwägung und Ultima-Ratio-Prinzip: Die Kündigung darf nur erfolgen, wenn kein milderes, weniger einschneidendes Mittel (z. B. Versetzung, Umsetzung) zumutbar ist.

Betriebsratsanhörung: Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor der Kündigung angehört werden.

Einhaltung der Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine mündliche oder per E-Mail erklärte Kündigung ist unwirksam.

Einhaltung der Kündigungsfrist: Es handelt sich um eine ordentliche Kündigung, daher ist die Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist verpflichtend.

Der Arbeitgeber muss in der Regel den Arbeitnehmer zuvor abmahnen, sofern das Fehlverhalten nicht so gravierend ist, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt wäre (z. B. Diebstahl, sexuelle Belästigung). Die Abmahnung dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu bessern. Ohne Abmahnung erschwert sich die Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung erheblich.

Das „Ultima-Ratio-Prinzip“ besagt, dass die Kündigung das letzte Mittel sein muss. Vor der Kündigung sollte der Arbeitgeber prüfen, ob mildere Maßnahmen wie Versetzung, Umsetzung oder Änderung des Arbeitsvertrags möglich sind. Nur wenn diese Alternativen nicht zumutbar sind oder keinen Erfolg versprechen, ist die verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Die ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Für den Arbeitnehmer ist wichtig: Gegen die Kündigung kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ja. Arbeitnehmer können Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn sie die Kündigung für ungerechtfertigt halten. Die Frist hierfür beträgt drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.

Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten besonders schwerwiegend ist oder der Arbeitnehmer bereits ankündigt, das Fehlverhalten weiterhin zu begehen, sodass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre.

Fehlende oder unzureichende Abmahnung

Keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

Unzureichende Begründung oder Nicht-Einhaltung der Schriftform

Missachtung des Ultima-Ratio-Prinzips

Fehlende soziale Abwägung und Berücksichtigung von Umständen wie Betriebszugehörigkeit

Diese Fehler können die Kündigung unwirksam machen.

In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Die Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.

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