Fristlose Kündigung

Rechtslage . Reaktion . Tipps

Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten? Sie wissen nicht, ob die fristlose Kündigung wirksam ist oder ob Sie sich gegen die Kündigung wehren sollen, einen Anspruch auf Abfindung haben und welche Fristen im Falle einer fristlosen Kündigung zu beachten sind?

Gerne sind wir Ihnen im Falle einer fristlosen Kündigung behilflich, Ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Kündigung stets Eile geboten ist. Gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Mit der Kündigungsschutzklage wird im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird die 3-wöchige Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung unwiderruflich als wirksam.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, wie Sie mit der Situation umgehen sollen, rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist unverbindlich, d.h. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns mit der weiteren Verteidigung gegen die Kündigung beauftragen.

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Fristlose Kündigung . das Wichtigste in Kürze

Voraussetzungen . Erfolgsaussichten

  • Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

    Eine fristlose Kündigung trifft den Arbeitnehmer von allen Kündigungen am Härtesten. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos und hat zur Konsequenz, dass sofort kein Gehalt mehr gezahlt wird.

    Zudem ist in aller Regel mit einer Sperre und einer Kürzung des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit zu rechnen, so dass der betroffene Arbeitnehmer oftmals in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

    Schließlich muss der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung in aller Regel auch mit einem schlechten Arbeitszeugnis rechnen, wodurch sein berufliches Fortkommen ganz erheblich erschwert werden kann. Eine wirksame fristlose Kündigung kommt daher nur bei äußerst schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis in Betracht.

    Eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 626 BGB nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    Es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

    Die Kündigung erfolgt innerhalb von 2 Wochen ab gesicherter Kenntnis der maßgeblichen Kündigungsgründe.

    Ob ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vorliegt oder nicht und dieser Grund auch noch „unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, muss dann anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles durch die Arbeitsgerichte beurteilt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sind vom Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess darzulegen und zu beweisen.

    Die Arbeitsgerichte haben bei der Beurteilung der vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe einen erheblichen Ermessensspielraum, ob die vorgetragenen Kündigungsgründe einen „wichtigen Grund“ für eine fristlose Kündigung darstellen und eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

    Der Kündigungsgrund muss in der fristlosen Kündigung nicht angegeben werden. Lediglich auf Aufforderung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber unverzüglich schriftlich den Kündigungsgrund mitteilen.

  • Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess

    Aufgrund des vorgenannten erheblichen Ermessensspielraums der Arbeitsgerichte bei der Beurteilung des wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung ist es für den Arbeitgeber in vielen Fällen risikoreich, darauf zu vertrauen, dass die Arbeitsgerichte bzw. die höheren Instanzen in einem – unter Umständen mehrere Jahre andauernden – Kündigungsschutzprozess seiner Auffassung folgen werden und im konkreten Einzelfall die fristlose Kündigung für wirksam erachten.

    Ein Arbeitgeber wird daher in aller Regel in einem Kündigungsschutzprozess über eine fristlose Kündigung dieses Risiko nicht eingehen wollen und versuchen sich mit dem gekündigten Arbeitnehmer über die Kündigungsgründe und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu einigen.

    Oftmals lässt sich so im Wege eines Vergleichs eine fristlose Kündigung in eine ordentliche – gegebenenfalls betriebsbedingte – Kündigung „umwandeln“, gegebenenfalls auch eine Abfindung, weiteres Gehalt bis zum ordentlichen Kündigungszeitpunkt und weitere noch offene Ansprüche wie Überstundenvergütungen, Urlaubsabgeltungsansprüche und ein positiveres Arbeitszeugnis erzielen. Insbesondere die Umwandlung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche – gegebenenfalls betriebsbedingte – Kündigung, verbunden mit einem besseren Arbeitszeugnis bedeutet eine deutlich verbesserte Ausgangsposition für zukünftige Bewerbungen, was nicht unterschätzt werden sollte. Zudem verhängt die Bundesagentur für Arbeit in aller Regel in solchen Fällen keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, womit im Falle der Hinnahme einer fristlosen bzw. verhaltensbedingten Kündigung gerechnet werden muss.

    Im Ergebnis ist daher jedem gekündigten Arbeitnehmer in aller Regel zu raten, rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. In aller Regel lassen sich durch eine Kündigungsschutzklage die immensen Nachteile, die der Arbeitnehmer durch die fristlose Kündigung erleidet, deutlich sozialverträglicher gestalten.

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Fristlose Kündigung . FAQs

Häufige Fragen beantwortet

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB möglich. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Beispiele:

  • Schwerer Vertrauensbruch
  • Straftaten (z.B. Diebstahl, Betrug)
  • Gewaltandrohung oder schwere Beleidigung
  • Wiederholte Arbeitsverweigerung
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Für eine wirksame fristlose Kündigung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Wichtiger Grund: Das Verhalten (oder ein Ereignis) macht eine Zusammenarbeit unzumutbar.
  • Ultima Ratio: Kein milderes Mittel wie Abmahnung oder Versetzung ist vorhanden.
  • Interessenabwägung: Die Interessen beider Parteien werden berücksichtigt.
  • Zweiwochenfrist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich – d.h. mit Originalunterschrift der kündigungsberechtigten Personen – erfolgen. Eine Kündigung per Fax oder elektronisch per Mail oder WhatsApp oder über ähnliche elektronische Kommunikationsmittel ist unzulässig.

In vielen Fällen ist anstelle einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung notwendig, vor allem, wenn es sich um ein steuerbares oder wiederholbares leichteres Fehlverhalten handelt. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen (z.B. Straftaten gegen den Arbeitgeber) kann eine Abmahnung entbehrlich sein.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben das Recht, im Ausnahmefall das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Für beide Seiten gelten die gleichen rechtlichen Voraussetzungen und Fristen.

Die Begriffe werden häufig synonym verwendet. Jede fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung, weil sie außerhalb der im Vertrag geregelten Fristen erfolgt. Allerdings kann nicht jede außerordentliche Kündigung zwingend fristlos sein – es gibt auch außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist.

  • Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Anspruch auf Gehalt endet unmittelbar
  • Arbeitslosengeld: Bei selbst verschuldeter fristloser Kündigung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von meist 12 Wochen
  • Kündigungsschutzklage: Gekündigte haben 3 Wochen Zeit zur Klageerhebung

Ja. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können gegen eine fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden, um z.B. eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden oder eine Abfindung zu erreichen.

Die Kündigungsgründe müssen dem Gekündigten auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Im Kündigungsschreiben selbst muss der Grund nur bei besonderem Kündigungsschutz (z.B. Azubis) angegeben werden.

Ja, zahlreiche Fachportale bieten Muster für fristlose Kündigungen zum kostenlosen Download an, etwa als Word-Dokument für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

  • Versäumen der zweiwöchigen Frist
  • Keine oder fehlerhafte Abmahnung bei notwendigen Fällen
  • Formfehler (Kündigung nicht schriftlich, sondern mündlich oder elektronisch)
  • Fehlende ausreichende Begründung der Kündigung in besonderen Fällen
  • Keine Anhörung des Betriebsrats (bei Betrieben mit Betriebsrat)
  • Kein Nachweis des Zugangs der Kündigung

Ein Anwalt für Arbeitsrecht prüft die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, setzt Ihre Ansprüche durch oder unterstützt bei der Formulierung und Durchsetzung einer Kündigungsschutzklage. Gerade bei drohender Sperrzeit oder Schadensersatzforderungen ist eine professionelle Beratung empfehlenswert.

Voraussetzung

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Wichtiger Grund nötig

Ja

Ja

Zweiwochenfrist

Ja

Ja

Schriftform verpflichtend

Ja

Ja

Abmahnung erforderlich

In der Regel

In Ausnahmefällen

Kündigungsschutzklage möglich

Ja

Ja

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