Eine Änderungskündigung ist eine ordentliche Kündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich kündigt und gleichzeitig dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten auf diese Änderungskündigung zu reagieren, welche nachfolgend dargestellt werden.
Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung hinnehmen und dass Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, bedingungslos annehmen. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis mit den neuen Bedingungen ohne Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung fortgesetzt.
Der Arbeitnehmer kann auch das Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen, ablehnen. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt und der Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erheben. Ergibt die gerichtliche Überprüfung der Kündigung dann, dass tatsächlich betriebsbedingte Gründe vorliegen und es kein milderes Mittel für den Arbeitgeber als die Änderungskündigung gab, wird die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis ist damit insgesamt beendet. Ergibt die gerichtliche Prüfung der Änderungskündigung dagegen, dass die Änderungskündigung unwirksam ist, wird das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.
Um das vorstehend beschriebene Prozessrisiko zu mildern, kann der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen “sozial gerechtfertigt” ist. Diese Reaktion kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer notfalls bereit ist, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen. Auch in diesem Falle hat er die Möglichkeit, die “soziale Rechtfertigung” der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ergibt eine gerichtliche Prüfung, dass die Änderungskündigung wirksam ausgesprochen wurde, behält der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, allerdings zu den geänderten Bedingungen. Ist die Änderungskündigung dagegen unwirksam, wird der Arbeitsvertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.
Im Regelfall ist die sinnvollste Reaktionsmöglichkeiten auf eine Änderungskündigung, dass Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen unter Vorbehalt anzunehmen und die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung durch Erhebung einer sogenannten „Änderungsschutzklage“ gerichtlich überprüfen zu lassen. Es gibt allerdings auch Sachverhalte, bei denen diese Möglichkeit nicht in Betracht kommt bzw. eine der alternativen Reaktionsmöglichkeit sinnvoller ist.